Feline Senses Lebensfreude
Satzung
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Satzung des Vereins „Feline Senses - Lebensfreude für Katzen mit Ataxie e. V."

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Feline Senses – Lebensfreude für Katzen mit Ataxie e. V., im folgenden „Verein“ genannt. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

(2) Der Sitz des Vereins ist Dieburg.

 

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes und des Tierschutzgedankens in der Öffentlichkeit. Der Verein hat sich zur Aufgabe gemacht, durch Aufklärung und praktische Hilfe insbesondere für das Wohl von Katzen einzutreten. Einen Schwerpunkt sollen hierbei Katzen mit Behinderung, hauptsächlich mit Ataxie, bilden. Aufgrund der häufigen Belegung und starken Auslastung mit gesunden Katzen in bestehenden Tierheimen soll eine spezielle „Auffang“-Station behinderten Katzen, besonders Ataxie-Katzen, ein vorübergehendes Heim bieten, in dem sie bis zur Weitervermittlung trainiert und gefördert werden. Gleichzeitig soll mit Hilfe der Station mehr über Behinderungen bei Katzen, hauptsächlich über Ataxie, hilfreiche Trainingsmethoden und allgemeines Wissen rund um die Behinderung und der Umgang im Alltag in Erfahrung gebracht werden.

(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Punkte verwirklicht: Aktive persönliche Hilfe, finanzielle Unterstützung und/oder Sachzuwendungen; Zusammenführen des Wissens von Haltern und Experten zum Thema, um den aktuellen Wissenstand ständig zu erweitern und gesammelt allen Interessierten zur freien Verfügung zu stellen;  Aufklärung der Bevölkerung über Katzen allgemein und über Katzen mit Behinderung sowie  der Aufbau einer Station/Akademie, in der Katzen mit Behinderung, hauptsächlich mit Ataxie, trainiert und an Katzenhalter vermittelt werden können. Weiterhin wird der Zweck des Vereins verwirklicht, indem er über Anschaffung, artgerechte Haltung und Beschäftigung von Katzen aufklärt sowie Katzenhalter im Zusammenleben mit ihren Katzen berät.  Diese Beratung erfolgt kostenlos.

(3) Der Verein wird mit gleichgesinnten, sich mit Fragen des Tierschutzes befassenden Gruppen, Gemeinschaften oder Personen kooperieren, um den Vereinszweck zu erreichen. Ebenso kann der Verein Mitglied bei entsprechenden Organisationen werden.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann auf schriftlichen Antrag jede voll geschäftsfähige, natürliche Person oder jede juristische Person erwerben, die gewillt ist, den Vereinszweck zu fördern. Dies gilt auch für natürliche Personen mit Staatsangehörigkeit und Wohnsitz im Ausland. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.

(2) Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern (Fördermitgliedern) sowie Ehrenmitgliedern.

(3) Ordentliche Mitglieder sind die im Verein direkt, aktiv mitarbeitenden Mitglieder.

(4) Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen.

(5) Zu Ehrenmitgliedern kann der Vorstand Personen ernennen, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.

(6) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

 

§ 5 Geschäftsjahr und Beiträge

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Jedes ordentliche und fördernde Mitglied verpflichtet sich, in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Der Beitrag ist jährlich im Voraus zu entrichten. Zu Beginn der Mitgliedschaft ist der Beitrag für das laufende Geschäftsjahr fällig. Erteilt das Mitglied für die Zahlung des Betrags eine Einzugsermächtigung und kann diese durch fehlerhafte Angaben der Bankverbindung oder mangels Deckung nicht eingelöst werden, so ist das Mitglied zur zusätzlichen Zahlung der durch die Bank dem Verein in Rechnung gestellten Gebühren verpflichtet.

(3) Die Höhe der Beitragszahlung wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(4) Der Vorstand ist berechtigt, in Ausnahmefällen den Beitrag eines Mitglieds herabzusetzen oder zu erlassen.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung kann jederzeit erfolgen und ist sofort wirksam.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens 6 Monaten. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit und ist nicht anfechtbar.

(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

 

§ 7 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, zweiten Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Das Amt des Schatzmeisters kann von einem der Vorsitzenden in Personalunion besetzt werden.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Ersten Vorsitzenden und den Zweiten Vorsitzenden vertreten. Dabei haben beide jeweils vollständige und alleinige Handlungsvollmacht und sind beide einzeln vertretungsberechtigt.

(3) Die Alleinvertretungsberechtigung jedes einzelnen Vorstandsmitglieds ist beschränkt auf Geschäfte, die der angemessenen Erfüllung des Vereinszwecks dienen.

(4) Die Alleinvertretungsberechtigung der Ersten Vorsitzenden erstreckt sich insbesondere auch auf die Anmeldung zur Eintragung ins Vereinsregister sowie später erforderliche Änderungen.

(5) Rechtsgeschäfte ab einem Geschäftswert von 5.000 € sind für den Verein nur verbindlich, wenn sie mit einstimmiger Zustimmung des gesamten Vorstands abgeschlossen wurden.

(6) Dem Vorstand obliegt die Entscheidung über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie in der Satzung nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten ist. Der Vorstand ist insbesondere verantwortlich für:

1. die Führung der laufenden Geschäfte,

2. die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

3. die Verwaltung des Vereinsvermögens,

4. die Buchführung,

5. die Erstellung des Jahresberichts,

6. die Vorbereitung,

7. die Einberufung der Mitgliederversammlung

8. sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(7) Es ist dem Vorstand gestattet, sich eine interne Geschäftsordnung zu geben, in der die Regeln der Arbeit und Zusammenarbeit des Vorstands enthalten sind und insbesondere Zuständigkeitsbereiche abgrenzt werden können.

(8) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

(9) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

(10) Die Vorstandschaft beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen sind und mindestens zwei Mitglieder anwesend sind oder schriftlich zustimmen. Zu Beginn der Vorstandssitzungen ist ein Protokollführer zu bestimmen. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.

(11) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Sonstige dringende Satzungsänderungen können im Ausnahme- und Eilfall in einer Vorstandssitzung durch den gesamten Vorstand einstimmig beschlossen und vorgenommen werden. In beiden Fällen müssen diese Satzungsänderungen allen Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich mitgeteilt werden.

(12) Alle Mitglieder des Vorstandes arbeiten bei der Wahrnehmung Ihrer satzungsgemäßen Aufgaben ehrenamtlich. Die notwenigen Aufwendungen, die ihnen durch ihre Tätigkeit für den Verein entstanden sind, können jedoch auf Nachweis erstattet werden.

(13) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, per Chat/Mail oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich, per Chat/Mail oder fernmündlich erklären.

(14) Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter oder einem anderen Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben.

(15) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied zu berufen, Personalunion ist ebenso zulässig. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

1. die Wahl der Vorstandsmitglieder,

2. die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,

3. die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages,

4. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen, insoweit nicht in §8 anders geregelt, und die Auflösung des Vereins,

5. sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(2) Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des Vereins nach Bedarf,mindestens aber einmal im Jahr abgehalten. Der Vorstand ist darüber hinaus jederzeit zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung berechtigt.

(4) Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

(5) Die Einberufung einer Mitgliederversammlung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands, per Post, Fax oder E-Mail, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift gerichtet war. Der Einladung sind eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.

(6) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die die Abwahl des Vorstands, eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

(7) Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(8) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

(9) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

(10) Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.

(11) Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden, dabei kann jeweils ein Mitglied nicht mehr als ein anderes Mitglied aufgrund Vollmacht vertreten.

(12) Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 3/5 der abgegebenen Stimmen. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 4/5 beschlossen werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

(13) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an:

Frankfurter Katzenschutzverein e.V.
Speckweg 4
60599 Frankfurt am Main

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.